Die gesetzliche Regelung des § 38 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V):
Sie haben bei Ausfall einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe gegenüber Ihrer Krankenkasse. Den Anspruch können Sie geltend machen, sollten Sie einmal nicht in der Lage sein, Ihren Haushalt selbst führen zu können.
Die Gründe dafür, können unterschiedlicher Art sein, wie beispielsweise:
Eine wichtige Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie selbst den Haushalt unter den gegebenen Umständen nicht weiterführen können, keine weitere Person in Ihrem Haushalt lebt, die sie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützen könnte, sowie dass im Haushalt mindestens ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Den Antrag für eine Haushaltshilfe können Sie bei einem Arzt Ihres Vertrauens stellen.
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Unsere Außendienstmitarbeiter besuchen Sie gerne zuhause und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam Ihren Bedarf an Haushaltstätigkeiten oder gewünschter Betreuung. Dies kann auch gern vor Ort in unserem Büro in Dormagen stattfinden.
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